Liebe Mitglieder,
seit dem 8. November gelten in Hessen veränderte Corona-Regelungen, die sich auch auf den Sportbereich auswirken. Sie sind in der überarbeiteten Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) festgehalten.
Auszüge für den Sport finden sich unter https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen/Freizeitangebote-und-Sport
Ab Donnerstag, 11. November verändern sich die Regelungen erneut. Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen für die Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Sport in Innenräumen dann einen aktuellen PCR-Test vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dann nicht mehr aus.
Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können:
- Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
- Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 (Testhefte der Schulen) geführt werden; § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 26a Satz 1 Nr. 2 bleiben für Kinder und Jugendliche unberührt.
In Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport beantwortet der Landessportbund Hessen Detailfragen zu den Regelungen unter:
https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/
Quelle: Kreis Offenbach | Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport & Kultur